Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit Erteilung des Anzeigenauftrags erkennt der Auftraggeber die Preisliste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Weichen Auftrag oder die vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber binnen 6 Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag schriftlich widerspricht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Anzeigenblättern

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Buchung und Bestätigung können auch über das OBS Online Booking System erfolgen (Infos zu OBS finden Sie unter www.obs-portal.de). Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Textmillimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt Folgendes:

Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus den Abrechnungen) eingezogen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Auftraggeber im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

18. Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Inhalt seiner Anzeige nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Verordnungen verstößt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.

19. Bei Ziffernanzeigen wahrt der Verlag grundsätzlich das Chiffregeheimnis, es sei denn, dass dazu befugte Behörden Auskunft verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder verzögerter Übersendung von Zuschriften auf Ziffernanzeigen sind ausgeschlossen. Zuschriften auf Ziffernanzeigen, die später als 6 Wochen nach Erscheinen der Anzeige eintreffen, werden nicht mehr weitergegeben.

20. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist grundsätzlich nicht möglich.

21. Die Formulierung des Beilagenhinweises bleibt in das Ermessen des Verlages gestellt. Sollte ein Beilagenhinweis irrtümlich unterbleiben, so entsteht kein Anspruch auf Rechnungsminderung. Mehrere ineinandergelegte Beilagen werden einzeln berechnet. Ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz entfällt, wenn bei der Zustellung Beilagen aus der Zeitung herausfallen. Sofern für Beilagen ein zusätzliches Falzen erforderlich wird, wird dieses gesondert berechnet.

22. Die Vertragsdaten werden in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus. Der Verlag wird alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung bekannt werden oder als vertraulich bezeichnet werden, vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Die Weitergabe an zur Vertraulichkeit verpflichtete Unterauftraggeber ist gestattet. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erbringt der Verlag diese Leistung durch auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG und sonstige datenschutzrechtliche Vorschriften verpflichtete Mitarbeiter und ggfs. Unterauftragnehmer. Der Verlag wird die erlangten Daten ausschließlich für die Zwecke der Leistungserbringung verarbeiten.

23. Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist ein schriftlicher Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich.

24. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

25. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Mainz vereinbart.

Allgemeine Bestimmungen für Prospektverteilung

1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichem Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende Auftragsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben.

Angebote

2. Alle Preis- und Leistungsangebote sind stets freibleibend. Ein Verteilauftrag wird erst mit unserer Auftragsbestätigung wirksam. Änderungen des Auftrages bedürfen unserer Zustimmung und berechtigen uns, zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.

3. Angebote für die Verteilung von Handzettel, Prospekten, Katalogen, Zeitungen, Warenproben oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.

Anlieferung

4. Die Verteilobjekte sind in gleichmäßigen Einheiten ordnungsgemäß abzupacken, größere Liefermengen sind auf Paletten anzuliefern. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 4 Werktage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.

5. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Energiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

Durchführung

6. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Einwurf in erreichbare Briefkästen. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, der Auftraggeber wünscht schriftlich eine andere Abdeckungsquote. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung bestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird das Haus nicht bedient. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Feriensiedlungen, Aussiedlerhöfe, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Gütern gelten besondere Vereinbarungen. Die Ermittlung der dem Verteilauftrag zugrunde gelegten Haushaltszahlen im Verbreitungsgebiet wurden zum Teil anhand der Ermittlung der Anzahl der Briefkästen, zum Teil durch Erhebung der Anzahl der Klingeln vorgenommen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verteilung – unabhängig von der Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der Haushalte – ausschließlich durch eine Verteilung durch Briefkasteneinwurf, wobei unabhängig von der Anzahl der Klingeln je Briefkasten ein Exemplar eingeworfen wird.

Gewährleistung

7. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder nur teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.

8. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von mindestens 90 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzusetzen.

9. Von der Druckerei etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit in die Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.

Beanstandungen

10. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummern sowie Namen der Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 5 Tagen beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungen. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung. Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich die angestrebte Belieferungsquote von mindestens 90 Prozent der Haushalte um mehr als 10 Prozent unterschritten wurde, ist das Verteilunternehmen berechtigt, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern das Interesse des Auftraggebers hieran nicht durch Fristablauf entfallen ist. Der Nachweis obliegt dem Auftraggeber. Wenn begründete Beanstandungen nicht durch die Nachverteilung ausgeräumt werden können, berechtigen sie den Auftraggeber zu einer der Fehlquote entsprechenden Minderung der Auftragssumme, soweit die Fehlquote über die Toleranzgrenze von 10 Prozent hinaus gehen
Haftung

11. Das Verteilunternehmen haftet auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Wenn fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt auch für die Haftung aufgrund Handelns von Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Abweichend hiervon bleibt die Haftung aus einer vereinbarten Garantie oder wegen Personenschäden unberührt.Die Gefahr für die Verteilobjekte trägt der Auftraggeber, das Verteilunternehmen haftet nicht für Schäden oder Verluste der Verteilobjekte durch Feuer, Wasser, Bruch, sonstige höhere Gewalt oder Einwirkung von Dritten, insbesondere Diebstahl. Es wird keine Haftung für einen durch die Verteilmaßnahme erhofften, nicht eingetretenen Erfolg übernommen.

Zahlung

12. Unsere Rechnungen sind unverzüglich und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Verteilauftrages zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber gerät 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt Folgendes:

Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) eingezogen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Auftraggeber im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Verteilunternehmen – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, für ausstehende Verteilaktionen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort einzufordern.

Allgemeines

13. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streiks, unverschuldeten Verzögerungen, z. B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.

14. Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer sich widersprechende AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich.

15. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.

16. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Auftragnehmerin nicht mit deren Verteilpersonal und Subunternehmern direkt zusammenarbeiten bzw. Kontakt aufnehmen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass diese von sich aus an ihn herantreten. Wegen der außerordentlichen Bedeutung für den Fortbestand und die Weiterentwicklung des Unternehmens der Auftragnehmerin gilt eine Vertragsstrafe von 5.000 € für jeden nachgewiesenen Fall der Zuwiderhandlung als vereinbart. Dies gilt besonders für den Fall, dass der Auftraggeber vertraglich an die Auftragnehmerin gebundene Verteilerkolonnen und -Gruppen (Subunternehmer) ohne deren schriftliche Zustimmung direkt beschäftigt.

17. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

18. Als Gerichtsstand wird Mainz vereinbart.